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§ 28 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 28 Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei



Für Studierende nach § 1 Absatz 1, die die Laufbahnprüfung nach der mündlichen Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, gilt § 6 Absatz 2 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass eine Zuerkennung einer mit „ausreichend" bestandenen Laufbahnprüfung des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei gleichsteht.

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