Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 41. BImSchV vom 01.05.2015

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der 41. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 15 41. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung
§ 15 41. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Nebenbestimmungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Bekanntgabe von Stellen ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Falls der Kompetenznachweis für einen kürzeren Zeitraum gilt, ist die Frist entsprechend zu verkürzen. Wird die Kompetenz durch Bescheinigung nach § 13 Absatz 1 Satz 4 nachgewiesen, erfolgt die Bekanntgabe für einen Zeitraum von fünf Jahren mit der Maßgabe, dass die nach der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011, alle zwei Jahre zu erbringende Bescheinigung unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen ist.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bekanntgabe von Stellen ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Falls der Kompetenznachweis für einen kürzeren Zeitraum gilt, ist die Frist entsprechend zu verkürzen. Wird die Kompetenz durch Bescheinigung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 nachgewiesen, erfolgt die Bekanntgabe für einen Zeitraum von fünf Jahren mit der Maßgabe, dass die nach der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011, alle zwei Jahre zu erbringende Bescheinigung unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen ist.

(2) Die Bekanntgabe von Sachverständigen ist auf längstens acht Jahre zu befristen.