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Änderung § 13 41. BImSchV vom 05.04.2017
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§ 13 41. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 13 41. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 60 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung | |
(1) 1 Der Nachweis der Fachkunde und der gerätetechnischen Ausstattung ist für bekannt zu gebende Stellen durch Vorlage einer Akkreditierung der Akkreditierungsstelle (Kompetenznachweis) zu erbringen. 2 Der Kompetenznachweis muss für alle in die Bekanntgabeentscheidung einzubeziehenden Standorte der Stelle die Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung für die beantragten Prüfbereiche nach Anlage 1 belegen und die Ergebnisse der letzten zwei Ringversuchsteilnahmen dokumentieren. 3 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist der Kompetenznachweis für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereichs Gruppe III der Anlage 1 durch eine Bescheinigung gemäß Abschnitt 7 der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011, zu erbringen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Sachverständige müssen dem Bekanntgabeantrag für jeden Prüfungsbereich nach Anlage 2, auf den sich der Antrag bezieht, mindestens eine Arbeitsprobe beifügen. 2 Arbeitsproben sind schriftliche Ergebnisse von Prüfungen oder Gutachten, die hinsichtlich Anforderungen und Aufgabenstellung mit sicherheitstechnischen Prüfungen gemäß § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vergleichbar sind, oder wissenschaftliche Arbeiten. 3 Die Arbeitsproben müssen erkennen lassen, dass sie vollständig von dem Antragsteller oder der Antragstellerin angefertigt wurden. 4 Sofern die Arbeitsproben nicht vollständig von dem Antragsteller oder der Antragstellerin angefertigt wurden, müssen sie erkennen lassen, in welchen Teilen sie von dem Antragsteller oder der Antragstellerin angefertigt wurden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Sachverständige müssen dem Bekanntgabeantrag für jeden Prüfungsbereich nach Anlage 2, auf den sich der Antrag bezieht, mindestens eine Arbeitsprobe beifügen. 2 Arbeitsproben sind schriftliche oder elektronische Ergebnisse von Prüfungen oder Gutachten, die hinsichtlich Anforderungen und Aufgabenstellung mit sicherheitstechnischen Prüfungen gemäß § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vergleichbar sind, oder wissenschaftliche Arbeiten. 3 Die Arbeitsproben müssen erkennen lassen, dass sie vollständig von dem Antragsteller oder der Antragstellerin angefertigt wurden. 4 Sofern die Arbeitsproben nicht vollständig von dem Antragsteller oder der Antragstellerin angefertigt wurden, müssen sie erkennen lassen, in welchen Teilen sie von dem Antragsteller oder der Antragstellerin angefertigt wurden. |
(3) 1 Ungeachtet der Anforderungen des Absatzes 2 kann die zuständige Behörde ein Fachgespräch mit dem oder der bekannt zu gebenden Sachverständigen führen. 2 Die gerätetechnische Ausstattung des oder der bekannt zu gebenden Sachverständigen kann vor Ort überprüft werden. 3 Von einer Überprüfung vor Ort und einem Fachgespräch kann abgesehen werden, wenn eine Bekanntgabe für die betreffenden Prüfungsbereiche bereits besteht oder wegen Fristablaufs nicht mehr besteht und erneut beantragt wird. |
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