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Änderung § 17 41. BImSchV vom 27.06.2020

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§ 17 41. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 17 41. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 113 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger


(1) Für bekannt gegebene Sachverständige gilt § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e und Nummer 2 und 3 entsprechend. Sie sind zusätzlich verpflichtet,

1. neben den im Rahmen ihrer Aufträge anzufertigenden Prüfungsberichten Erfahrungen, die bei der Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen und der Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen gemacht werden, so aufzuzeichnen, dass sie ausgewertet werden können; die Aufzeichnungen müssen insbesondere Folgendes enthalten:

a) Angaben über Anlagenart, Grund, Zeitpunkt, Gegenstand und Umfang der Prüfung,

b) Angaben über die bei der Prüfung festgestellten Mängel sowie Vorschläge zu deren Abhilfe,

c) grundlegende Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit, einschließlich Störfallvorsorge, sowie

d) Angaben über eingegangene Beschwerden, getroffene Abhilfe und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Prüfung;

2. die vorgenannten Aufzeichnungen einmal jährlich zusammenzufassen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen;

3. Aufzeichnungen über die gerätetechnische Ausstattung bereitzuhalten;

4. innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres den zuständigen Behörden über jede durchgeführte Prüfung einen Bericht nach behördlichen Vorgaben vorzulegen, in dem eine Zusammenfassung der bei der jeweiligen Prüfung festgestellten bedeutsamen Mängel sowie eine Zusammenfassung der grundlegenden Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit, einschließlich Störfallvorsorge, enthalten ist;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger veröffentlichten sicherheitstechnischen Regeln zu berücksichtigen;

(Text neue Fassung)

5. die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger veröffentlichten sicherheitstechnischen Regeln zu berücksichtigen;

6. einen Prüfauftrag nicht anzunehmen, wenn sie im Rahmen

a) der Planung oder des Genehmigungsverfahrens,

b) der Erstellung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen,

c) der Erstellung des Sicherheitsberichts oder

d) der Erstellung des internen Alarm- und Gefahrenabwehrplans

für den Betreiber der Anlage, auf die sich der Prüfungsauftrag beziehen soll, Aufträge durchgeführt haben, durch die sie bei einer nachfolgenden Prüfungstätigkeit in einen Interessenskonflikt geraten könnten;

7. zur Aufrechterhaltung der Fachkunde

a) sich entsprechend der Entwicklung des Standes der Technik und der Sicherheitstechnik fortzubilden und

vorherige Änderung

b) alle zwei Jahre an einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit autorisierten Meinungs- und Erfahrungsaustausch teilzunehmen;



b) alle zwei Jahre an einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit autorisierten Meinungs- und Erfahrungsaustausch teilzunehmen;

8. den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie von Geheimnissen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten.

(2) In begründeten Einzelfällen können Unteraufträge an andere Sachverständige vergeben werden; vor der Vergabe ist der zuständigen Behörde der Unterauftrag nebst Begründung anzuzeigen.



(heute geltende Fassung)