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§ 8 - Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
Artikel 5 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1011, 3756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 753-13-4 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 02.05.2013; FNA: 753-13-4 Wasserwirtschaft
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§ 8 Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung
(1) Die Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Zulassungen nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 sowie des § 9.
(2) Die zuständige Behörde bewertet im Falle von § 7 Absatz 2 Satz 3 mindestens einmal jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung, um dadurch sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.
(3) Eine Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung nach § 100 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist mindestens vorzunehmen, wenn
- 1.
- es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Schutz der Gewässer oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes der Schutz der Umwelt nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis oder der Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
- 2.
- wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
- 3.
- die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder
- 4.
- neue umweltrechtliche Vorschriften die Überprüfung oder Neufestsetzung der Begrenzung der Emissionen fordern.
(4) Die zuständige Behörde hat die Gewässerbenutzung oder den Betrieb einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen eine Inhalts- oder Nebenbestimmung der Erlaubnis oder Genehmigung, eine Anordnung der zuständigen Behörde oder eine Pflicht auf Grund des § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die Umwelt darstellt.
(5) Zur Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie zur Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung nach Absatz 3 stellen die zuständigen Behörden Überwachungspläne und Überwachungsprogramme für regelmäßige Überwachungen gemäß § 9 für alle Erlaubnisse und Genehmigungen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2771 m.W.v. 28. Januar 2018
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Frühere Fassungen von § 8 IZÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.01.2018 | Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2771 |
aktuell vorher | 02.05.2013 (09.10.2013) | Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung vom 07.10.2013 BGBl. I S. 3756 |
aktuell | vor 02.05.2013 (09.10.2013) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 IZÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 IZÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IZÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 IZÜV Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (vom 28.01.2018)
... § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die §§ 8 , 9 und 10 gelten auch für Indirekteinleitungen nach § 58 und § 59 des ... vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurften. Die §§ 8 , 9 und 10 gelten darüber hinaus auch für Indirekteinleitungen nach den §§ 58 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3756
Berichtigung IndEmissRLUVBer
... 8 ist das Komma nach dem Wort „Bedingungen" zu streichen. d) In § 8 Absatz 5 sind die Wörter „Absatz 2" durch die Wörter „Absatz 3" zu ...
Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2771
Artikel 2 WHGuaÄndG Änderung der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
... 2. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die §§ 8 , 9 und 10 gelten darüber hinaus auch für Indirekteinleitungen nach den §§ 58 ... 1, § 6 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 sowie in den Nummern 3 und 4 , § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 und § 9 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern „§ 60 Absatz 3 Satz 1 ...
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