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§ 9 - Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
Artikel 5 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1011, 3756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 753-13-4 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 02.05.2013; FNA: 753-13-4 Wasserwirtschaft
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§ 9 Überwachungspläne und Überwachungsprogramme
(1) 1Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:
- 1.
- den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
- 2.
- eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,
- 3.
- ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, für die eine Genehmigung oder für deren zugehörige Gewässerbenutzung eine Erlaubnis erteilt wurde,
- 4.
- Verfahren für die Aufstellung von Programmen für regelmäßige Überwachungen,
- 5.
- Verfahren für Überwachungen aus besonderem Anlass sowie
- 6.
- soweit erforderlich Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
(2) 1Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. 2In welchem zeitlichen Abstand Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und Gewässerbenutzungen, die zu einer Industrieanlage gehören, vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage oder Gewässerbenutzung verbundenen Umweltrisiken, insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
- 1.
- mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage oder Gewässerbenutzung auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage oder der Gewässerbenutzung ausgehenden Unfallrisikos;
- 2.
- bisherige Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen;
- 3.
- Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.
(3) 1Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
- 1.
- ein Jahr bei Gewässerbenutzungen, die zu Industrieanlagen gehören, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie
- 2.
- drei Jahre bei Gewässerbenutzungen, die zu Industrieanlagen gehören, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
(4) Die zuständige Behörde führt unbeschadet des Absatzes 2 bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen, bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften sowie bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen unverzüglich und, soweit erforderlich, vor der Erteilung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder Erlaubnis eine Überwachung durch.
(5) 1Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen und mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. 2Der Bericht ist dem Inhaber der Erlaubnis oder der Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. 3Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht G. v. 3. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 225 m.W.v. 9. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 9 IZÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.07.2024 | Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225 |
aktuell vorher | 28.01.2018 | Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2771 |
aktuell vorher | 02.05.2013 (09.10.2013) | Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung vom 07.10.2013 BGBl. I S. 3756 |
aktuell | vor 02.05.2013 (09.10.2013) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 IZÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 IZÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IZÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 IZÜV Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (vom 28.01.2018)
... 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die §§ 8, 9 und 10 gelten auch für Indirekteinleitungen nach § 58 und § 59 des ... 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurften. Die §§ 8, 9 und 10 gelten darüber hinaus auch für Indirekteinleitungen nach den §§ 58 und ...
§ 6 IZÜV Notwendige Vorgaben in der Erlaubnis und der Genehmigung (vom 28.01.2018)
... sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung gemäß § 9 Absatz 2 des ...
§ 8 IZÜV Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung (vom 28.01.2018)
... erfolgt nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 sowie des § 9 . (2) Die zuständige Behörde bewertet im Falle von § 7 Absatz 2 Satz 3 ... und Überwachungsprogramme für regelmäßige Überwachungen gemäß § 9 für alle Erlaubnisse und Genehmigungen in ihrem Zuständigkeitsbereich ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3756
Berichtigung IndEmissRLUVBer
... 2" durch die Wörter „Absatz 3" zu ersetzen. e) In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ist das Komma nach dem Wort „erforderlich" zu streichen. ...
Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2771
Artikel 2 WHGuaÄndG Änderung der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
... 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3, § 6 Satz 1 Nummer 7 und § 9 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils nach den Wörtern „§ 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" die Angabe ... Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die §§ 8, 9 und 10 gelten darüber hinaus auch für Indirekteinleitungen nach den §§ 58 und ... 1 sowie in den Nummern 3 und 4 , § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 und § 9 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern „§ 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" die ...
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht
G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Artikel 2 KlImSchVG Änderung der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
... § 9 Absatz 4 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes ...
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