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§ 11 - Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)

Artikel 5 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1011, 3756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 753-13-4 Wasserwirtschaft
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§ 11 Anwendungsbereich



Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser im Sinne des Anhangs 33 Teil A der Abwasserverordnung in Gewässer und Abwasseranlagen.

 
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Zitierungen von § 11 IZÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 IZÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IZÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 IZÜV Berechnung der Frachten bei Vermischung (vom 02.05.2013)
... Fall der Vermischung des Abwassers im Sinne von § 11 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung hat der Betreiber der ...
§ 15 IZÜV Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit
... Einleiter hat der zuständigen Behörde für Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 11 , das aus einer Anlage mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ...