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§ 13 - Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
Artikel 5 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1011, 3756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 753-13-4 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 02.05.2013; FNA: 753-13-4 Wasserwirtschaft
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§ 13 Zusätzliche Parameter
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
1In der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder in der Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in Abwasseranlagen sind auch Anforderungen an den pH-Wert, die Temperatur und den Durchfluss festzusetzen. 2Soweit der Betreiber einer öffentlichen Abwasseranlage diese Anforderungen für den Benutzer der Anlage verbindlich festgelegt hat, sind sie in die Genehmigung für die Einleitung des Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlage nicht aufzunehmen.
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Zitierungen von § 13 IZÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 IZÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IZÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 IZÜV Mess- und Überwachungsanforderungen
... Abwasser mindestens folgende Messungen vorzunehmen: 1. kontinuierliche Messung der in § 13 genannten Parameter; 2. tägliche Messung der Gesamtmenge an suspendierten ...
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