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§ 15 - Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)

Artikel 5 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1011, 3756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 753-13-4 Wasserwirtschaft
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§ 15 Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit



1Der Einleiter hat der zuständigen Behörde für Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 11, das aus einer Anlage mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ungeachtet des § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 8 einen jährlichen Bericht nach Satz 2 über die Überwachung der Einleitung auf elektronischem Wege vorzulegen. 2In dem Bericht sind zumindest die Emissionen in das Gewässer oder die Abwasseranlage darzulegen. 3Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.

 
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Zitierungen von § 15 IZÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 IZÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IZÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 IZÜV Unterrichtung durch die Länder (vom 15.12.2020)
... der Anlagen oder Gewässerbenutzungen angewendet werden, 4. die Berichte nach § 15 . In den Anforderungen nach Satz 1 bestimmt das Bundesministerium für ...
§ 16 IZÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 02.05.2013)
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darstellt oder 7. entgegen § 15 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen ...