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Änderung § 10 IZÜV vom 08.09.2015

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§ 10 IZÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 10 IZÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Unterrichtung durch die Länder


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anforderung auf elektronischem Wege Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU. Insbesondere folgende Angaben sind zu übermitteln:

(Text neue Fassung)

1 Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anforderung auf elektronischem Wege Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU. 2 Insbesondere folgende Angaben sind zu übermitteln:

1. die repräsentativen Daten über Emissionen der Anlagen oder Gewässerbenutzungen oder über ihre sonstigen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt,

2. die betreffenden Emissionsgrenzwerte für die Anlagen oder Gewässerbenutzungen,

3. Informationen darüber, ob und inwieweit der Stand der Technik oder seine Ausnahmen bei dem Betrieb der Anlagen oder Gewässerbenutzungen angewendet werden,

4. die Berichte nach § 15.

vorherige Änderung

In den Anforderungen nach Satz 1 bestimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, welche Art von Informationen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt von den Ländern auf der Grundlage der Festlegung nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU zu übermitteln sind. § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gilt entsprechend.



3 In den Anforderungen nach Satz 1 bestimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, welche Art von Informationen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt von den Ländern auf der Grundlage der Festlegung nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU zu übermitteln sind. 4 § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)