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Änderung § 1 IZÜV vom 02.05.2013
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§ 1 IZÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung | § 1 IZÜV n.F. (neue Fassung) in der am 02.05.2013 geltenden Fassung durch B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3756 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung gilt, soweit nicht anders bestimmt, | (Text neue Fassung) (1) 1 Diese Verordnung gilt, soweit nicht anders bestimmt, |
1. für die Erteilung von Erlaubnissen für Gewässerbenutzungen im Sinne von Absatz 2, die zu Industrieanlagen im Sinne von Absatz 3 gehören, 2. für die Erteilung von Genehmigungen für Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. | |
Die §§ 8, 9 und 10 gelten auch für Indirekteinleitungen nach § 58 und § 59 des Wasserhaushaltgesetzes, die aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammen, die entweder | 2 Die §§ 8, 9 und 10 gelten auch für Indirekteinleitungen nach § 58 und § 59 des Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammen, die entweder |
1. nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, 2. nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überwacht werden oder 3. vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurften. (2) Gewässerbenutzungen im Sinne dieser Verordnung sind Gewässerbenutzungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. (3) Industrieanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10621/al41607-0.htm