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Artikel 6 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung (IndEmissRLUV k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung der Abwasserverordnung
Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:„(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen.(2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden" durch die Wörter „darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „darf eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden" durch die Wörter „ist eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zulässig" ersetzt.
- c)
- In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „ermitteln" die Wörter „und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen" eingefügt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Verordnung" die Wörter „einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „eines" die Wörter „nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder" eingefügt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein" die Wörter „nach dieser Verordnung einzuhaltender oder" eingefügt.
- d)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „Ein" werden die Wörter „nach dieser Verordnung einzuhaltender oder" eingefügt.
- bb)
- Das Wort „festgesetzten" wird gestrichen.
- 4.
- Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:
„§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Abwasser einleitet."
Zitierungen von Artikel 6 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 IndEmissRLUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndEmissRLUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel IndEmissRLUV *)
... nach Anhörung der beteiligten Kreise: --- *) Artikel 1, 3, 5, 6 und 7 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1474
Artikel 1 AbwVuaÄndV Änderung der Abwasserverordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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