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§ 4 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)

Artikel 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 1023, 3754 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-13-2 Umweltschutz
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§ 4 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe



(1) 1Großfeuerungsanlagen, die feste Brennstoffe mit Ausnahme von Biobrennstoffen einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 3 bis 11 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet und kein Tagesmittelwert die folgenden Schwefelabscheidegrade unterschreitet:

a)
Gesamtstaub 10 mg/m³,

b)
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,03 mg/m³,

c)
Kohlenmonoxid bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa)
50 MW bis 100 MW 150 mg/m³,

bb)
mehr als 100 MW 200 mg/m³,

d)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa)
50 MW bis 100 MW

aaa)
in Braunkohlestaubfeuerungen 400 mg/m³,

bbb)
in sonstigen Feuerungen 300 mg/m³,

bb)
mehr als 100 MW bis 300 MW 200 mg/m³,

cc)
mehr als 300 MW

aaa)
in Braunkohlestaubfeuerungen 200 mg/m³,

bbb)
in sonstigen Feuerungen 150 mg/m³,

e)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa)
50 MW bis 100 MW

aaa)
in Wirbelschichtfeuerungen 350 mg/m³ sowie einen Schwefelabscheidegrad von mindestens 75 Prozent,

bbb)
in sonstigen Feuerungen 400 mg/m³,

bb)
mehr als 100 MW und bis 300 MW 200 mg/m³ sowie einen Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 Prozent,

cc)
mehr als 300 MW

aaa)
in Feuerungen mit zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschicht 200 mg/m³ sowie einen Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 Prozent,

bbb)
in sonstigen Feuerungen 150 mg/m³ sowie einen Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 Prozent;

soweit die Anforderung an den Schwefelabscheidegrad nach den Doppelbuchstaben bb oder cc zu Emissionen von weniger als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt, ist mindestens ein Schwefelabscheidegrad einzuhalten, der zu Emissionen von nicht mehr als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt;

2.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet und

3.
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 1 überschreitet.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 1 Buchstabe a bis c nicht für den Einsatz von Kohle.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 darf für die Emissionen an Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, ein Emissionsgrenzwert von 0,05 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 darf für die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, soweit auf Grund des Schwefelgehalts der eingesetzten einheimischen Brennstoffe die in Absatz 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden können, bei einer Feuerungswärmeleistung von

1.
50 MW bis 100 MW alternativ ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 93 Prozent nicht unterschritten werden,

2.
mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 93 Prozent als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden,

3.
mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 97 Prozent als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden.

(5) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.

(6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf bei im Jahr 2014 *) bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid darf bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf

1.
bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW in Braunkohlestaubfeuerungen ein Emissionsgrenzwert von 450 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 900 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;

2.
bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 450 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 900 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;

3.
bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;

4.
bei im Jahr 2014 *) bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(9) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, ausgenommen Wirbelschichtfeuerungen, ein Emissionsgrenzwert von 800 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 1.600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(10) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf

1.
bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Schwefelabscheidegrad einen Wert von mindestens 75 Prozent in Wirbelschichtfeuerungen und von mindestens 60 Prozent in sonstigen Feuerungen nicht unterschreiten darf;

2.
1bei im Jahr 2014 *) bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden; die Anforderungen an den Schwefelabscheidegrad nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e bleiben unberührt. 2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, ausgenommen Wirbelschichtfeuerungen, ein Emissionsgrenzwert von 800 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 1.600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden; die Anforderungen an den Schwefelabscheidegrad bleiben unberührt.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf bei Altanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden; die Anforderungen an den Schwefelabscheidegrad nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e bleiben unberührt.

(11) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 darf bei im Jahr 2014 *) bestehenden Anlagen für die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, soweit auf Grund des Schwefelgehalts der eingesetzten einheimischen Brennstoffe die in Absatz 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden können, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

1.
50 MW bis 100 MW alternativ ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 92 Prozent als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden,

2.
mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 92 Prozent als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden,

3.
mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 96 Prozent als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden.

(12) 1Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 8 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 9 oder Absatz 10 Satz 2 oder Satz 3 hat jeweils bis zum 31. März eines Jahres für die vorhergehenden fünf Jahre einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 2Der Betreiber hat die Nachweise jeweils fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen durch Artikel 1 V. v. 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4007) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 4 13. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
vom 19.12.2017 BGBl. I S. 4007
aktuell vorher 02.05.2013 (09.10.2013)Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
vom 07.10.2013 BGBl. I S. 3754
aktuellvor 02.05.2013 (09.10.2013)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 13. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 13. BImSchV Wesentliche Änderung von Anlagen
... eine Feuerungsanlage wesentlich geändert, sind die Anforderungen der §§ 4 bis 12 auf die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie auf die ...
§ 21 13. BImSchV Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen (vom 02.05.2013)
... der Brennstoffe, sichergestellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte nach den §§ 4 und 5 für Quecksilber und seine Verbindungen zu weniger als 50 Prozent in Anspruch genommen ...
§ 22 13. BImSchV Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen (vom 23.12.2017)
... Tages- und Halbstundenmittelwertes den jeweils maßgebenden Emissionsgrenzwert nach den §§ 4 bis 10a und den nach § 11 jeweils im Jahresmittel einzuhaltenden Emissionsgrenzwert ... und 2. kein Ergebnis den jeweils maßgebenden Schwefelabscheidegrad nach § 4 oder § 6 unterschreitet. (4) Der Betreiber hat für jedes ...
§ 23 13. BImSchV Einzelmessungen (vom 02.05.2013)
... wesentlicher Änderung der Anlage Messungen zur Feststellung, ob die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ... den Dauerbetrieb zugelassen ist. (4) Zur Überwachung der Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ... Biobrennstoffen die Wiederholungsmessungen zur Feststellung der Emissionen an Stoffen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ...
§ 24 13. BImSchV Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
... eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Emissionsgrenzwert nach den §§ 4 bis 10 oder Anlage 1 ...
§ 25 13. BImSchV Jährliche Berichte über Emissionen (vom 02.05.2013)
... genauer Angabe der Bezeichnung des Gases, 7. für Feuerungsanlagen, auf die § 4 Absatz 4 anzuwenden ist, den Schwefelgehalt der verwendeten heimischen festen Brennstoffe und den ... Schwefelabscheidegrad, gemittelt über jeden Monat; im ersten Jahr der Anwendung von § 4 Absatz 4 wird auch die technische Begründung dafür übermittelt, warum die ... die technische Begründung dafür übermittelt, warum die Einhaltung der in § 4 genannten Regel-Emissionsgrenzwerte nicht durchführbar ist, 8. für ...
§ 29 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.12.2017)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 , § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 ... dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 2. entgegen § 4 Absatz 12 , § 5 Absatz 8 Satz 3 oder Satz 4, § 6 Absatz 11, § 8 Absatz 12, § 9 Absatz 4, ...
Anlage 1 13. BImSchV (zu § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 23 Absatz 4) Emissionsgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3754
Berichtigung IndEmissRLUVuaÄndVBer
... durch die Wörter „in den Absätzen" zu ersetzen. d) § 4 Absatz 12 Satz 1 ist wie folgt zu berichtigen: aa) Die Angabe „und 3" ist ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 4007
Artikel 1 1. BImSchV13ÄndV
...  e) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. 14. In § 3 Absatz 2 Nummer 2, § 4 Absatz 6, 8 Satz 1 Nummer 4, 10 Satz 1 Nummer 2 und 11 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 5 Absatz 5, 6 im Satzteil vor Nummer 1 und 7 Nummer 2, § 6 ...