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§ 5 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)

Artikel 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 1023, 3754 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-13-2 Umweltschutz
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§ 5 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen



(1) 1Großfeuerungsanlagen, die Biobrennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 7 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)
Gesamtstaub 10 mg/m³,

b)
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,03 mg/m³,

c)
Kohlenmonoxid bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa)
50 MW bis 100 MW und bei Einsatz von

aaa)
naturbelassenem Holz 150 mg/m³,

bbb)
sonstigen Biobrennstoffen 250 mg/m³,

bb)
mehr als 100 MW und bei Einsatz von

aaa)
naturbelassenem Holz 200 mg/m³,

bbb)
sonstigen Biobrennstoffen 250 mg/m³,

d)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa)
50 MW bis 100 MW 250 mg/m³,

bb)
mehr als 100 MW bis 300 MW 200 mg/m³,

cc)
mehr als 300 MW 150 mg/m³,

e)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, und einer Feuerungswärmeleistung von

aa)
50 MW bis 300 MW 200 mg/m³,

bb)
mehr als 300 MW 150 mg/m³;

2.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet;

3.
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 1 überschreitet.

(2) Der Betreiber hat darüber hinaus dafür zu sorgen, dass für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden; dies gilt nicht für den Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 darf für die Emissionen an Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, ein Emissionsgrenzwert von 0,05 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(3a) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfatverfahren in der Zellstoffindustrie ein Emissionsgrenzwert von 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 100 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert sowie zusätzlich ein Emissionsgrenzwert von 25 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden.

(3b) Bei Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie darf für Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 15 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert sowie zusätzlich ein Emissionsgrenzwert von 5 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden.

(4) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.

(5) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf bei im Jahr 2014 *) bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei im Jahr 2014 *) bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

1.
50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert für Anlagen, die andere Biobrennstoffe einsetzen als naturbelassenes Holz, nicht überschritten werden;

2.
mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;

3.
mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(6a) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 bis 300 MW, in denen Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie eingesetzt werden, ein Emissionsgrenzwert von 325 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 650 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf

1.
bei Altanlagen bei Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 280 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 560 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert sowie zusätzlich ein Emissionsgrenzwert von 230 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden,

1a.
bei Altanlagen bei Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW, die mehrstufige Venturiwäscher für die Abscheidung von Staub und Schwefeloxiden einsetzen, ein Emissionsgrenzwert von 375 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 750 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert sowie zusätzlich ein Emissionsgrenzwert von 320 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden,

2.
für im Jahr 2014 bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(8) 1Der Emissionsgrenzwert nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist bei Einsatz von naturbelassenem Holz nicht anzuwenden. 2Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten nicht für den Einsatz von

1.
naturbelassenem Holz,

2.
Holzabfällen gemäß § 2 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe f oder

3.
ausschließlich aus naturbelassenem Holz hergestellten Brennstoffen, soweit dadurch keine anderen oder höheren Emissionen entstehen als bei Einsatz von naturbelassenem Holz.

3Im Fall von Satz 2 Nummer 3 hat der Betreiber Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen, insbesondere durch regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe, jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 4Der Betreiber hat die Nachweise jeweils fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 3 aufzubewahren.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen durch Artikel 1 V. v. 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4007) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 5 13. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
vom 19.12.2017 BGBl. I S. 4007

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 13. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 13. BImSchV Wesentliche Änderung von Anlagen
... eine Feuerungsanlage wesentlich geändert, sind die Anforderungen der §§ 4 bis 12 auf die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie auf die ...
§ 21 13. BImSchV Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen (vom 02.05.2013)
... der Brennstoffe, sichergestellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte nach den §§ 4 und 5 für Quecksilber und seine Verbindungen zu weniger als 50 Prozent in Anspruch genommen werden ...
§ 22 13. BImSchV Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen (vom 23.12.2017)
... zu verbessern. (1a) Der Betreiber hat die Jahresmittelwerte nach den §§ 5 und 11 auf der Grundlage der validierten Tagesmittelwerte zu berechnen; hierzu sind die ... Halbstundenmittelwertes den jeweils maßgebenden Emissionsgrenzwert nach den §§ 4 bis 10a und den nach § 11 jeweils im Jahresmittel einzuhaltenden Emissionsgrenzwert ...
§ 23 13. BImSchV Einzelmessungen (vom 02.05.2013)
... Messungen zur Feststellung, ob die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erfüllt werden, von einer nach ... (4) Zur Überwachung der Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beträgt die Probenahmezeit ... zur Feststellung der Emissionen an Stoffen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nicht erforderlich, wenn durch ...
§ 24 13. BImSchV Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
... wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Emissionsgrenzwert nach den §§ 4 bis 10 oder Anlage 1 ...
§ 29 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.12.2017)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 , § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, ... nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 2. entgegen § 4 Absatz 12, § 5 Absatz 8 Satz 3 oder Satz 4 , § 6 Absatz 11, § 8 Absatz 12, § 9 Absatz 4, § 20 Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4, ...
§ 30 13. BImSchV Übergangsregelungen (vom 23.12.2017)
... Für bestehende Ablaugekessel bei der Herstellung von Zellstoff gelten die Anforderungen des § 5 Absatz 3a, 3b sowie 7 Nummer 1 und 1a dieser Verordnung ab dem 1. Oktober 2018. (1b) Für bestehende Feuerungsanlagen in ...
Anlage 1 13. BImSchV (zu § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 23 Absatz 4) Emissionsgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 4007
Artikel 1 1. BImSchV13ÄndV
... oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a ... und 1b eingefügt: „(1a) Der Betreiber hat die Jahresmittelwerte nach den §§ 5 und 11 auf der Grundlage der validierten Tagesmittelwerte zu berechnen; hierzu sind die ... Für bestehende Ablaugekessel bei der Herstellung von Zellstoff gelten die Anforderungen des § 5 Absatz 3a, 3b sowie 7 Nummer 1 und 1a dieser Verordnung ab dem 1. Oktober 2018. (1b) Für bestehende Feuerungsanlagen ... § 4 Absatz 6, 8 Satz 1 Nummer 4, 10 Satz 1 Nummer 2 und 11 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 5 Absatz 5, 6 im Satzteil vor Nummer 1 und 7 Nummer 2, § 6 Absatz 5, 7 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1, 8 ...