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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 18 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Artikel 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 1023, 3754 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-13-2 Umweltschutz
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Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-13-2 Umweltschutz
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§ 18 Messplätze
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung der Emissionen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten. Die Messplätze nach Satz 1 sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein sowie so ausgewählt werden, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind. Näheres bestimmt die zuständige Behörde.
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Zitierungen von § 18 13. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
13. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.12.2017)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 9. entgegen § 18 Satz 1 einen Messplatz nicht oder nicht richtig einrichtet, 10. entgegen § 19 Absatz 1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10623/a180875.htm