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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2021 aufgehoben
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§ 24 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Artikel 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 1023, 3754 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-13-2 Umweltschutz
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Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-13-2 Umweltschutz
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§ 24 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Messungen nach § 23 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
- 1.
- Angaben über die Messplanung,
- 2.
- das Ergebnis jeder Einzelmessung,
- 3.
- das verwendete Messverfahren und
- 4.
- die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.
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Zitierungen von § 24 13. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
13. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 13. BImSchV Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen (vom 02.05.2013)
... sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 23 Absatz 3 und 4 und des § 24 ...
§ 29 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.12.2017)
... lässt, 14. entgegen § 19 Absatz 6, § 22 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, § 24 Absatz 1 Satz 1 , § 25 Absatz 1 oder Absatz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 oder § 30 Absatz 5 einen dort ...
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