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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2021 aufgehoben
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Anlage 3 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Artikel 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 1023, 3754 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-13-2 Umweltschutz
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Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-13-2 Umweltschutz
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Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 3) Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
- 1.
- Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
- a)
- Kohlenmonoxid 10 Prozent,
- b)
- Schwefeldioxid 20 Prozent,
- c)
- Stickstoffoxide 20 Prozent,
- d)
- Gesamtstaub 30 Prozent,
- e)
- organisch gebundener Gesamtkohlenstoff 30 Prozent,
- f)
- Quecksilber 40 Prozent
- g)
- Ammoniak 40 Prozent.
- 2.
- Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Monatsmittelwert nach § 7 Absatz 4 festgelegten Emissionsbegrenzung für Stickstoffoxide den Prozentsatz von 20 Prozent nicht überschreiten.
- 3.
- Die validierten Halbstunden-, Tages-, Monats- und Jahresmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit bestimmt.
- 4.
- Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 25 zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen V. v. 19. Dezember 2017 BGBl. I S. 4007 m.W.v. 23. Dezember 2017
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Frühere Fassungen von Anlage 3 13. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.12.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 19.12.2017 BGBl. I S. 4007 |
aktuell vorher | 02.05.2013 (09.10.2013) | Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 07.10.2013 BGBl. I S. 3754 |
aktuell | vor 02.05.2013 (09.10.2013) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 3 13. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
13. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 13. BImSchV Messverfahren und Messeinrichtungen
... Messverfahren angewendet und geeignete Messeinrichtungen, die den Anforderungen der Anlage 3 Nummer 1 bis 3 entsprechen, verwendet werden. Näheres bestimmt die zuständige ...
§ 22 13. BImSchV Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen (vom 23.12.2017)
... (3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn 1. kein Ergebnis eines nach Anlage 3 validierten Jahres-, Monats-, Tages- und Halbstundenmittelwertes den jeweils maßgebenden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3754
Berichtigung IndEmissRLUVuaÄndVBer
... durch das Wort „vorzulegen" zu ersetzen. r) Die Anlage 3 ist wie folgt zu berichtigen: aa) In Nummer 1 Buchstabe a bis e ist nach dem Wort ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 4007
Artikel 1 1. BImSchV13ÄndV
... die übermittelten Daten an die Europäische Kommission weiter." 13. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...
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