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Änderung § 3 13. BImSchV vom 23.12.2017

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§ 3 13. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2017 geltenden Fassung
§ 3 13. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 4007
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 14.07.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Aggregationsregeln


(1) Werden in einer gemeinsamen Anlage im Sinne des § 1 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen die Abgase von zwei oder mehr gesonderten Feuerungsanlagen gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Feuerungsanlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage; die Feuerungswärmeleistung dieser Feuerungsanlage ergibt sich durch Addition der Feuerungswärmeleistungen der gesonderten Feuerungsanlagen.

(2) Wird eine gemeinsame Anlage im Sinne des § 1 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

1. aus zwei oder mehr gesonderten Feuerungsanlagen derart errichtet oder

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. als eine bestehende Anlage durch eine oder mehrere neue Feuerungsanlagen derart erweitert,

(Text neue Fassung)

2. als eine im Jahr 2014 *) bestehende Anlage durch eine oder mehrere neue Feuerungsanlagen derart erweitert,

dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach Beurteilung der zuständigen Behörde gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden können, so gilt die von solchen Feuerungsanlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage; die Feuerungswärmeleistung dieser Feuerungsanlage ergibt sich durch Addition der Feuerungswärmeleistungen der gesonderten Feuerungsanlagen.

(3) Für die Berechnung der Feuerungswärmeleistung einer in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Kombination gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 15 Megawatt nicht berücksichtigt. Die Grenzwerte dieser Verordnung sind bei diesen Anlagen nicht anzuwenden.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen durch Artikel 1 V. v. 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4007) wurde sinngemäß konsolidiert.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 14.07.2021) 

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