Tools:
Update via:
Änderung § 3 13. BImSchV vom 02.05.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 13. BImSchV, alle Änderungen durch Berichtigung IndEmissRLUVuaÄndVBer am 2. Mai 2013 und Änderungshistorie der 13. BImSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 13. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung | § 3 13. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 02.05.2013 geltenden Fassung durch B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3754 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Aggregationsregeln | |
(1) Werden in einer gemeinsamen Anlage im Sinne des § 1 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen die Abgase von zwei oder mehr gesonderten Feuerungsanlagen gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Feuerungsanlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage; die Feuerungswärmeleistung dieser Feuerungsanlage ergibt sich durch Addition der Feuerungswärmeleistungen der gesonderten Feuerungsanlagen. (2) Wird eine gemeinsame Anlage im Sinne des § 1 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 1. aus zwei oder mehr gesonderten Feuerungsanlagen derart errichtet oder 2. als eine bestehende Anlage durch eine oder mehrere neue Feuerungsanlagen derart erweitert, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach Beurteilung der zuständigen Behörde gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden können, so gilt die von solchen Feuerungsanlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage; die Feuerungswärmeleistung dieser Feuerungsanlage ergibt sich durch Addition der Feuerungswärmeleistungen der gesonderten Feuerungsanlagen. | |
(Text alte Fassung) (3) Für die Berechnung der Feuerungswärmeleistung einer in Absatz 1 und 2 beschriebenen Kombination gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 15 Megawatt nicht berücksichtigt. Die Grenzwerte dieser Verordnung sind bei diesen Anlagen nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) (3) Für die Berechnung der Feuerungswärmeleistung einer in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Kombination gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 15 Megawatt nicht berücksichtigt. Die Grenzwerte dieser Verordnung sind bei diesen Anlagen nicht anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10623/al41571-0.htm