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Änderung § 7 13. BImSchV vom 02.05.2013
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§ 7 13. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung | § 7 13. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 02.05.2013 geltenden Fassung durch B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3754 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe | |
(Text alte Fassung) (1) Großfeuerungsanlagen, die gasförmige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 4 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass | (Text neue Fassung) (1) 1 Großfeuerungsanlagen, die gasförmige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 4 eingehalten werden. 2 Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass |
1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a) Gesamtstaub bei Einsatz von aa) Hochofengas oder Koksofengas 10 mg/m³, bb) sonstigen gasförmigen Brennstoffen 5 mg/m³, b) Kohlenmonoxid bei Einsatz von aa) Erdgas 50 mg/m³, bb) Hochofengas oder Koksofengas 100 mg/m³, cc) sonstigen gasförmigen Brennstoffen 80 mg/m³, c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa) 50 MW bis 300 MW und bei Einsatz von aaa) Erdgas 100 mg/m³, bbb) sonstigen gasförmigen Brennstoffen 200 mg/m³, bb) mehr als 300 MW 100 mg/m³, d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von aa) Flüssiggas 5 mg/m³, bb) Koksofengas 350 mg/m³, cc) Hochofengas 200 mg/m³, dd) sonstigen gasförmigen Brennstoffen 35 mg/m³; 2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 darf bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von 135 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 270 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 darf bei Altanlagen zum Reformieren von Erdgas oder zur Herstellung von Alkenen durch Spalten von Kohlenwasserstoffen für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von | |
1. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden und | 1. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, |
2. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb darf bei Altanlagen in Raffinerien für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. |
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