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Änderung § 11 13. BImSchV vom 01.05.2015
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§ 11 13. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung | § 11 13. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte | |
(1) Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert von Gesamtstaub einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ überschreitet. (2) Großfeuerungsanlagen sind bei Einsatz fester Brennstoffe und Biobrennstoffe so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert von Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Quecksilber, einen Emissionsgrenzwert von 0,01 mg/m³ überschreitet. (3) Großfeuerungsanlagen, ausgenommen bestehende Anlagen, sind bei Einsatz von festen und flüssigen Brennstoffen und bei Einsatz von Biobrennstoffen so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, überschreitet: 1. in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW 250 mg/m³; 2. in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW 100 mg/m³. | |
(Text alte Fassung) (4) Bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren Wirkungsgrad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 Prozent beträgt, ist der Emissionsgrenzwert von 50 mg/m³ entsprechend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen. (5) Die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Anlagen, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen. (6) Die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Anlagen, die ausschließlich dem Notbetrieb während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen. (7) Die Anforderungen des Absatzes 4 gelten nicht für eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW, die Bestandteil einer Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr ist. (8) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 5 oder 6 hat jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise jeweils fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren. | (Text neue Fassung) (4) Die Anforderungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht für Anlagen, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen. (5) Die Anforderungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht für Anlagen, die ausschließlich dem Notbetrieb während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen. (6) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 4 oder 5 hat jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise jeweils fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren. |
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