interne Verweise§ 23 13. BImSchV Einzelmessungen (vom 02.05.2013) ... für Messungen zur Bestimmung der Emissionen an Stoffen nach 1. Anlage 1 Buchstabe a bis c mit Ausnahme von Benzo(a)pyren mindestens eine halbe Stunde und höchstens ... Benzo(a)pyren mindestens eine halbe Stunde und höchstens zwei Stunden, 2. Anlage 1 Buchstabe d sowie Benzo(a)pyren mindestens sechs Stunden und höchstens acht Stunden. ... mindestens sechs Stunden und höchstens acht Stunden. Für die in Anlage 1 Buchstabe d oder Anlage 2 genannten Stoffe soll die Nachweisgrenze des eingesetzten ...
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