§ 14 Messplätze
Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung der Emissionen oder der Verbrennungsbedingungen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten. Die Messplätze nach Satz 1 sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein sowie so ausgewählt werden, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind. Näheres bestimmt die zuständige Behörde.
interne Verweise§ 27 17. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.02.2024) ... wird, 5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 Strom nicht erzeugt, 6. entgegen § 14 einen Messplatz nicht oder nicht richtig einrichtet, 7. entgegen § 15 Absatz 1 ...
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