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§ 21 - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)

Artikel 3 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 1044, 3754 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-17-1 Umweltschutz
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§ 21 Störungen des Betriebs



(1) Ergibt sich aus Messungen, dass Anforderungen an den Betrieb einer Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage oder zur Begrenzung von Emissionen nicht erfüllt werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Er hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu treffen; § 4 Absatz 8 Nummer 2 und 3 bleiben unberührt.

(2) Die zuständige Behörde trägt durch entsprechende Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge, dass der Betreiber

1.
seinen rechtlichen Verpflichtungen zu einem ordnungsgemäßen Betrieb nachkommt oder

2.
die Anlage außer Betrieb nimmt.

(3) Bei Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen, die aus einer oder mehreren Abfallverbrennungslinien mit gemeinsamen Abgaseinrichtungen bestehen, soll die Behörde für technisch unvermeidbare Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtungen in der Anlagengenehmigung den Zeitraum festlegen, währenddessen von den Emissionsgrenzwerten nach § 8 und Anlage 3 unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf. Nicht abgewichen werden darf von den Emissionsgrenzwerten für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, und für Kohlenmonoxid nach

1.
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und h,

2.
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und h und

3.
Anlage 3 Nummer 2.1, 3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6 und 4.1.

(4) Die Anlage darf in Fällen des Absatzes 3 nicht länger weiterbetrieben werden als,

1.
vier aufeinander folgende Stunden und

2.
innerhalb eines Kalenderjahres 60 Stunden.

Die Emissionsbegrenzung für den Gesamtstaub darf eine Massenkonzentration von 150 mg/m³ Abgas, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. § 4 Absatz 8 und 9, § 8 Absatz 5 sowie § 9 Absatz 4 gelten entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 21 17. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.02.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
vom 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
aktuell vorher 15.07.2021Artikel 2 Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
vom 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
aktuellvor 15.07.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 17. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 17. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 17. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 17. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.02.2024)
... vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 19. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 20. entgegen § ...
Anlage 3 17. BImSchV (zu § 9, § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 3 und § 22 Absatz 1) Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen (vom 16.02.2024)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Artikel 1 BImSchV17uaÄndV Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
... 2, § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 3 und § 22 Absatz 1) Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von ... Normalbetriebs in den Messbericht aufzunehmen und gesondert zu bewerten." 17. In § 21 Absatz 4 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3" durch die Angabe „§ 8 Absatz 5" ... 2, § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 3 , § 22 Absatz 1 und § 28 Absatz 5 und 6)" durch die Wörter „(zu § 9, ... 2, § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 3 und § 22 Absatz 1)" ersetzt. b) In Nummer 1 in der Erläuterung zu ...

Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Artikel 2 BImSchV13NG Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
... durch die Wörter „periodischen Messungen" ersetzt. 12. In § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „3.3, 3.5" durch die Angabe „3.4, 3.5, 3.6" ersetzt. ...