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§ 27 - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
Artikel 3 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 1044, 3754 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-17-1 Umweltschutz
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Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-17-1 Umweltschutz
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§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 6 Satz 3, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 7 Satz 1, § 4 Absatz 8 oder § 16 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Übergabestelle oder eine dort genannte Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1, § 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1, 2, 3, 8 oder Absatz 9 Satz 1, § 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
- 3.
- entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass dort genannte Abfälle nicht getrennt erfasst werden,
- 4.
- entgegen § 12 Absatz 4 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass dort genannter Abfall in geschlossenen Behältnissen befördert oder zwischengelagert wird,
- 5.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 Strom nicht erzeugt,
- 6.
- entgegen § 14 einen Messplatz nicht oder nicht richtig einrichtet,
- 7.
- entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Messverfahren angewendet oder eine dort genannte Messeinrichtung verwendet wird,
- 8.
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Probenahme oder Analyse oder die Qualitätssicherung nach den dort genannten Normen durchgeführt werden,
- 9.
- entgegen § 15 Absatz 3 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 10.
- entgegen § 15 Absatz 4 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig auf Funktionsfähigkeit prüfen lässt,
- 11.
- entgegen § 15 Absatz 6, § 17 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 12.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 5 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Massenkonzentration der Emissionen, den dort genannten Volumengehalt an Sauerstoff, eine dort genannte Temperatur oder eine dort genannte Betriebsgröße nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registriert, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auswertet, oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
- 13.
- entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 14.
- (aufgehoben)
- 15.
- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 einen Messwert für andere als die dort genannten Zeiten umrechnet,
- 16.
- entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 einen Bericht oder eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 17.
- entgegen § 18 Absatz 1 eine dort genannte Verbrennungsbedingung nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,
- 18.
- entgegen § 18 Absatz 2 eine dort genannte Messung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 19.
- entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 20.
- entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, oder
- 2.
- entgegen § 17 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung V. v. 13. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 43 m.W.v. 16. Februar 2024
Frühere Fassungen von § 27 17. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 27 17. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 17. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
17. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3754
Berichtigung IndEmissRLUVuaÄndVBer
... durch die Wörter „den Absätzen" zu ersetzen. g) In § 27 Absatz 1 Nummer 8 ist das Wort „Probennahme" durch das Wort „Probenahme" zu ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Artikel 1 BImSchV17uaÄndV Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
... den in den §§ 4 und 18 genannten VDI-Richtlinien" eingefügt. 22. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 8 ...
Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Artikel 2 BImSchV13NG Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
... 2 Absatz 14" durch die Angabe „§ 2 Absatz 17" ersetzt. 15. In § 27 Absatz 1 Nummer 11 werden die Wörter „oder Absatz 2" gestrichen. 16. § 28 wird wie ...
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