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Anlage 1 - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
Artikel 3 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 1044, 3754 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-17-1 Umweltschutz
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Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-17-1 Umweltschutz
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Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und 6 und § 20 Absatz 1) Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe
Für die in den Buchstaben a bis d genannten Schwermetalle und krebserzeugenden Stoffe gelten folgende Emissionsgrenzwerte:
- a)
- Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,- aa)
- in kohlegefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
- aaa)
- 50 MW bis weniger als 300 MW: insgesamt 0,012 mg/m³,
- bbb)
- 300 MW oder mehr: insgesamt 0,006 mg/m³,
- bb)
- in mit Biobrennstoffen gefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: insgesamt 0,005 mg/m³,
- cc)
- in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2: insgesamt 0,05 mg/m³,
- dd)
- in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt 0,02 mg/m³,
- b)
- Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,
Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,
Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,
Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,
Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,- aa)
- in kohlegefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr: insgesamt 0,2 mg/m³,
- bb)
- in mit Biobrennstoffen gefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: insgesamt 0,3 mg/m³,
- cc)
- in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2: insgesamt 0,5 mg/m³,
- dd)
- in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt 0,3 mg/m³,
- c)
- Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als Arsen,
Benzo(a)pyren,
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,
Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom
insgesamt 0,05 mg/m³
oder
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
Benzo(a)pyren,
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,
insgesamt 0,05 mg/m³
und - d)
- Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 2
- aa)
- in abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: insgesamt 0,03 ng/m³,
- bb)
- in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2: insgesamt 0,1 ng/m³,
- cc)
- in allen bestehenden Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, die keine abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen oder Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2 sind: insgesamt 0,08 ng/m³,
- dd)
- in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt 0,06 ng/m³,
- e)
- Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 2
- aa)
- in bestehenden Abfallverbrennungsanlagen: insgesamt 0,1 ng/m³,
- bb)
- in anderen Abfallverbrennungsanlagen: insgesamt 0,08 ng/m³.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung V. v. 13. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 43 m.W.v. 16. Februar 2024
Frühere Fassungen von Anlage 1 17. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.02.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43 |
aktuell vorher | 15.07.2021 | Artikel 2 Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 06.07.2021 BGBl. I S. 2514 |
aktuell | vor 15.07.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 17. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 17. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
17. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 17. BImSchV Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen (vom 16.02.2024)
... Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 1 überschreitet. (2) Für bestehende Abfallverbrennungsanlagen gilt ...
§ 18 17. BImSchV Periodische Messungen (vom 16.02.2024)
... Feuerungswärmeleistungen von 300 MW und mehr ihre Wiederholungsmessungen der Emissionen von Anlage 1 Buchstabe a, b und c einmal vierteljährlich durch. Messungen und Wiederholungsmessungen nach den ... 30 Minuten. Abweichend von Satz 3 sind im Falle der Überwachung von Emissionen nach Anlage 1 mindestens drei einzelne Messungen vorgeschrieben. Abweichend von den Sätzen 1 und ... durchführen zu lassen. Sollte die periodische Messung von Stoffen nach Anlage 1 Buchstabe c halbjährlich oder vierteljährlich erfolgen, so gilt die Summenbildung nach Anlage 1 ... 1 Buchstabe c halbjährlich oder vierteljährlich erfolgen, so gilt die Summenbildung nach Anlage 1 Buchstabe c ohne Benzo(a)pyren. Zusätzlich sind für Abfallverbrennungs- oder ... die jeweils maßgebliche Nachweisgrenze überschritten wird. Für die in Anlage 1 Buchstabe d und e oder Anlage 2 genannten Stoffe soll die Bestimmungsgrenze des eingesetzten Analyseverfahrens nicht ... Messungen zur Überwachung der Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 1 Buchstabe e durch Langzeitprobenahme monatlich für den Zeitraum des jeweiligen Monats ... Die Überwachung der Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 1 Buchstabe e wird nicht angewendet, wenn durch Messungen nach § 18 Absatz 3 nachgewiesen wird, dass die ... Dies ist anzunehmen, wenn 1. die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 Buchstabe d über einen Zeitraum von drei Jahren sicher eingehalten oder 2. in einem Zeitraum ... keine bestehenden Anlagen sind, angenommen werden, wenn die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 Buchstabe d im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme bei jeder Messung alle zwei Monate sicher ...
§ 20 17. BImSchV Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen (vom 15.07.2021)
... auf Grund der Beurteilung von periodischen Messungen, Emissionskonzentrationen an Stoffen nach Anlage 1 Buchstabe a und b zu erwarten sind, die 60 Prozent der Emissionsgrenzwerte überschreiten können, hat der ...
§ 20a 17. BImSchV Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs (vom 16.02.2024)
... und von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, sowie von PCDD/F-Emissionen nach Anlage 1 Buchstabe d beim An- und Abfahrbetrieb, währenddessen keine Abfälle verbrannt werden, sind in ...
Anlage 2 17. BImSchV (zu Anlage 1 Buchstabe d und e) Äquivalenzfaktoren - polychlorierte Dibenzodioxine, Dibenzofurane und dl-PCB (vom 16.02.2024)
... den nach Anlage 1 zu bildenden Summenwert für polychlorierte Dibenzodioxine, Dibenzofurane und dl-PCB sind die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Artikel 1 BImSchV17uaÄndV Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
... Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs". e) In der Angabe zu Anlage 1 wird nach der Angabe „Absatz 5" die Angabe „und 6" eingefügt. ... f) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu Anlage 1 Buchstabe d und e ) Äquivalenzfaktoren - polychlorierte Dibenzodioxine, Dibenzofurane und dl-PCB". ... jährlich durchführen zu lassen. Sollte die periodische Messung von Stoffen nach Anlage 1 Buchstabe c halbjährlich oder vierteljährlich erfolgen, so gilt die Summenbildung nach Anlage 1 ... 1 Buchstabe c halbjährlich oder vierteljährlich erfolgen, so gilt die Summenbildung nach Anlage 1 Buchstabe c ohne Benzo(a)pyren. Zusätzlich sind für Abfallverbrennungs- oder ... d) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Für die in Anlage 1 Buchstabe d und e oder Anlage 2 genannten Stoffe soll die Bestimmungsgrenze des eingesetzten Analyseverfahrens nicht ... Messungen zur Überwachung der Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 1 Buchstabe e durch Langzeitprobenahme monatlich für den Zeitraum des jeweiligen Monats ... (7) Die Überwachung der Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 1 Buchstabe e wird nicht angewendet, wenn durch Messungen nach § 18 Absatz 3 nachgewiesen wird, dass die ... aufweisen. Dies ist anzunehmen, wenn 1. die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 Buchstabe d über einen Zeitraum von drei Jahren sicher eingehalten oder 2. in einem Zeitraum ... keine bestehenden Anlagen sind, angenommen werden, wenn die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 Buchstabe d im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme bei jeder Messung alle zwei Monate sicher ... und von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, sowie von PCDD/F-Emissionen nach Anlage 1 Buchstabe d beim An- und Abfahrbetrieb, währenddessen keine Abfälle verbrannt werden, sind in ... Juli 2021" wird durch die Angabe „15. Februar 2024" ersetzt. 24. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe „Anlage 1" werden die ... 24. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe „ Anlage 1 " werden die Wörter „(zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und § 20 Absatz ... a) Nach der Angabe „Anlage 2" werden die Wörter „(zu Anlage 1 Buchstabe d )" durch die Wörter „(zu Anlage 1 Buchstabe d und e)" ersetzt. b) ... werden die Wörter „(zu Anlage 1 Buchstabe d)" durch die Wörter „(zu Anlage 1 Buchstabe d und e )" ersetzt. b) Der Überschrift werden die Wörter „- polychlorierte ...
Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Artikel 2 BImSchV13NG Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
... 19 Berichte und Beurteilungen von periodischen Messungen". c) In der Angabe zu Anlage 1 werden nach dem Wort „für" die Wörter „Schwermetalle und" ... Feuerungswärmeleistungen von 300 MW und mehr ihre Wiederholungsmessungen der Emissionen von Anlage 1 Buchstabe a, b und c einmal vierteljährlich durch. Messungen und Wiederholungsmessungen nach den Sätzen 1 und ... jeweils 30 Minuten. Abweichend von Satz 3 sind im Falle der Überwachung von Emissionen nach Anlage 1 mindestens drei einzelne Messungen vorgeschrieben. Für den Fall, dass der Maximalwert der ... dass die jeweils maßgebliche Nachweisgrenze überschritten wird. Für die in Anlage 1 Buchstabe d oder Anlage 2 genannten Stoffe soll die Nachweisgrenze des eingesetzten Analyseverfahrens nicht ... Anforderungen enthält, gehen die Anforderungen der Genehmigung vor." 17. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ...
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