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Änderung § 10 17. BImSchV vom 15.07.2021
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§ 10 17. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung | § 10 17. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 16.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte | |
(1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet: 1. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 100 mg/m³, | |
(Text alte Fassung) 2. Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,01 mg/m³. (2) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 3 Nummer 2.3, 3.7 oder 4.3 überschreitet. (3) Die Absätze 1 und 2 sind für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder weniger nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) 2. Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,005 mg/m³. (2) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 3 Nummer 2.3, 3.1, 3.4, 3.5 oder 4.3 überschreitet. (3) Absatz 1 Nummer 1 ist für Anlagen, für die § 8 Absatz 2 Nummer 3 zweite Alternative anwendbar ist, nicht anwendbar. (4) Die Absätze 1 und 2 sind für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden Abfallmitverbrennungsanlagen, die selektive nichtkatalytische Reduktion (SNCR) anwenden, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder weniger nicht anzuwenden. |
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