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Änderung § 26 17. BImSchV vom 15.07.2021
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§ 26 17. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung | § 26 17. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die in § 2 Absatz 19 genannten DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. 2 Die in § 2 Absatz 14 genannten DVGW-Arbeitsblätter sind bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn, zu beziehen. 3 Die genannten DIN-Normen sind in der Deutschen Nationalbibliothek, die genannten Arbeitsblätter sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die in § 2 Absatz 22 genannten DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. 2 Die in § 2 Absatz 17 genannten DVGW-Arbeitsblätter sind bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn, zu beziehen. 3 Die genannten DIN-Normen sind in der Deutschen Nationalbibliothek, die genannten Arbeitsblätter sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. |
(2) Den in § 2 genannten DIN-Normen und DVGW-Arbeitsblättern stehen diesen entsprechende einschlägige CEN-Normen und soweit keine solchen CEN-Normen verfügbar sind, ISO-Normen oder sonstige internationale Normen, die den nationalen Normen nachgewiesenermaßen gleichwertige Anforderungen stellen, gleich. |
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