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Änderung § 10 17. BImSchV vom 16.02.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 17. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2024 geltenden Fassung
§ 10 17. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte


(1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:

1. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 100 mg/m³,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,01 mg/m³.

(Text neue Fassung)

2. Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,005 mg/m³.

(2) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 3 Nummer 2.3, 3.1, 3.4, 3.5 oder 4.3 überschreitet.

vorherige Änderung

(3) Die Absätze 1 und 2 sind für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder weniger nicht anzuwenden.



(3) Absatz 1 Nummer 1 ist für Anlagen, für die § 8 Absatz 2 Nummer 3 zweite Alternative anwendbar ist, nicht anwendbar.

(4)
Die Absätze 1 und 2 sind für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden Abfallmitverbrennungsanlagen, die selektive nichtkatalytische Reduktion (SNCR) anwenden, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder weniger nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung)