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Änderung § 20a 17. BImSchV vom 16.02.2024
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§ 20a 17. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.02.2024 geltenden Fassung | § 20a 17. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 16.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43 |
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(Text alte Fassung) § 20a (neu) | (Text neue Fassung)§ 20a Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs |
(1) Die Emissionen von Gesamtstaub und von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, sowie von PCDD/F-Emissionen nach Anlage 1 Buchstabe d beim An- und Abfahrbetrieb, währenddessen keine Abfälle verbrannt werden, sind in Abfallverbrennungsanlagen, die in Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, vom Betreiber auf der Grundlage von Messungen, die während der geplanten An- und Abfahrbetriebe durchgeführt werden, alle drei Jahre zu bewerten und der zuständigen Behörde zu berichten. (2) Sofern vorhandene Messgeräte geeignet sind, die Emissionsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 und 2, jeweils Buchstabe a und b, zu überwachen, kann die Bestimmung der in Absatz 1 genannten Emissionen auf den Ergebnissen dieser Messgeräte basieren. (3) Bei Langzeitprobenahmen nach § 18 Absatz 6 und 8 sind Zeiträume außerhalb des Normalbetriebs in den Messbericht aufzunehmen und gesondert zu bewerten. |
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