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Änderung § 23 17. BImSchV vom 16.02.2024

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§ 23 17. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2024 geltenden Fassung
§ 23 17. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Veröffentlichungspflichten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Der Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage hat nach erstmaliger Kalibrierung der Messeinrichtungen und danach einmal jährlich Folgendes zu veröffentlichen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage hat nach erstmaliger Kalibrierung der Messeinrichtungen und danach einmal jährlich Folgendes zu veröffentlichen:

1. die Ergebnisse der Emissionsmessungen,

2. einen Vergleich der Ergebnisse der Emissionsmessungen mit den Emissionsgrenzwerten und

3. eine Beurteilung der Verbrennungsbedingungen.

2 Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. 3 Die zuständige Behörde legt Art und Form der Veröffentlichung fest.

vorherige Änderung

 


(2) 1 Die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden haben eine Liste von Abfallverbrennungs- und -mitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde zu erstellen und die Liste der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 2 Zur Erfüllung der Berichtspflicht an die Europäische Kommission haben die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden dem Umweltbundesamt diese Liste in geeigneter elektronischer Form zu übermitteln. 3 Das Umweltbundesamt darf Vorgaben zum Format der zu übermittelnden Daten machen.