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Artikel 6 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (IndEmissRLUVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Mai 2013 25. BImSchV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7

Die Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie vom 8. November 1996 (BGBl. I S. 1722) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

1.
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,

2.
Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren."

2.
In § 2 Nummer 2 wird die Angabe „(273 K, 1.013 hPa)" durch die Wörter „(273,15 Kelvin, 1.013 Hektopascal)" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „50" durch die Angabe „30" ersetzt und nach dem Wort „Kubikmeter" werden ein Komma und die Wörter „bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff," eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die in der Aufschluss- und Kalzinierungsphase anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid einschließlich Schwefelsäuretröpfchen, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emissionsgrenzwert von einem halben Gramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert sowie das Massenverhältnis von 4 Kilogramm je Tonne erzeugtem Titandioxid als Jahresmittelwert der gesamten Anlage nicht überschreiten. Die Anlagen sind mit Einrichtungen zur Vermeidung der Emission von Schwefelsäuretröpfchen auszurüsten."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „sauren Abfällen" durch das Wort „Abfallsäuren" und wird die Angabe „500 Milligramm" durch die Angabe „ein viertel Gramm" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „50" durch die Angabe „30" ersetzt und nach dem Wort „Kubikmeter" werden die Wörter „bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „5" durch die Angabe „3" ersetzt und werden die Wörter „und einen Emissionsgrenzwert von 40 Milligramm je Kubikmeter zu keiner Zeit überschreiten" gestrichen.

5.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Verfahren zur Messung und Überwachung

(1) In Ergänzung der Anforderungen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) hat der Betreiber die Emissionen in die Luft von gasförmigem Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid gemessen als Schwefeldioxid kontinuierlich zu überwachen:

1.
aus Anlagen zum Aufschluss und zur Kalzinierung oder

2.
Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, bei der Konzentrierung von Abfallsäuren.

(2) Der Betreiber von Anlagen hat die Emissionen von Staub oder von Chlor in die Luft an relevanten Quellen kontinuierlich zu überwachen. Die kontinuierliche Überwachung von Chlor gemäß Satz 1 hat sechs Monate nach Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung zu erfolgen.

§ 6 Andere oder weitergehende Anforderungen

Andere oder weitergehende Anforderungen, die sich insbesondere aus Pflichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ergeben, bleiben unberührt."

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet,".

b)
In Nummer 2 wird das Wort „überschreitet." durch die Wörter „überschreitet oder" ersetzt.

c)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
entgegen § 5 Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überwacht."



 

Zitierungen von Artikel 6 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 IndEmissRLUVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndEmissRLUVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie
B. v. 30.07.2014 BGBl. I S. 1316
Bekanntmachung 25. BImSchVNB
... 8. November 1996 (BGBl. I S. 1722), 2. den am 2. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 6 der eingangs genannten Verordnung. (gesamter Text und frühere Fassungen siehe ...