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Artikel 9 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (IndEmissRLUVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut
- 1.
- der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen,
- 2.
- der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin,
- 3.
- der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen,
- 4.
- der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie sowie
- 5.
- der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Zitierungen von Artikel 9 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 IndEmissRLUVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndEmissRLUVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
B. v. 18.08.2014 BGBl. I S. 1447
Bekanntmachung 20. BImSchVNB
... Grund des Artikels 9 Nummer 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...
Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
B. v. 18.08.2014 BGBl. I S. 1453
Bekanntmachung 21. BImSchVNB
... Grund des Artikels 9 Nummer 3 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und ...
Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie
B. v. 30.07.2014 BGBl. I S. 1316
Bekanntmachung 25. BImSchVNB
... Grund des Artikels 9 Nummer 4 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...
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