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Änderung § 24 BMG vom 27.06.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung
§ 24 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Datenerhebung, Meldebestätigung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5 und 10 genannten Daten erhoben werden. 2 Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c und Nummer 10 genannten Daten erhoben werden. 2 Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.

(2) 1 Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche oder, sofern die An- oder Abmeldung elektronisch durchgeführt wird, eine elektronische Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). 2 Diese darf nur folgende Daten enthalten:

1. Familienname,

2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

3. Doktorgrad,

4. Geburtsdatum,

5. Einzugsdatum oder Auszugsdatum,

6. Datum der An- oder Abmeldung,

7. Anschrift und

8. alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.



(heute geltende Fassung) 

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