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Änderung § 42 BMG vom 26.11.2014
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§ 42 BMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2014 geltenden Fassung | § 42 BMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften | |
(Text alte Fassung) (1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln: | (Text neue Fassung) (1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln: |
1. Familienname, 2. frühere Namen, | |
3. Vornamen, | 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, |
4. Doktorgrad, 5. Ordensname, Künstlername, 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, 7. zum gesetzlichen Vertreter a) Familienname, b) Vornamen, c) Doktorgrad, d) Anschrift, e) Geburtsdatum, f) Geschlecht, g) Sterbedatum sowie | |
h) Auskunftssperren nach § 51, | h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52, |
8. Geschlecht, 9. derzeitige Staatsangehörigkeiten, 10. rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, | |
11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, | 11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, |
12. Einzugsdatum und Auszugsdatum, | |
13. Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten: Datum, Ort und Staat der Eheschließung, | 13. Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, |
14. Zahl der minderjährigen Kinder, | |
15. Auskunftssperren nach § 51 sowie | 15. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie |
16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. | |
(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: 1. Vor- und Familiennamen, 2. Geburtsdatum und Geburtsort, 3. Geschlecht, 4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 5. derzeitige Anschriften, 6. Auskunftssperren nach § 51 sowie 7. Sterbedatum. (3) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden. | (2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: 1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Geburtsdatum und Geburtsort, 5. Geschlecht, 6. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift, 8. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie 9. Sterbedatum. (3) 1 Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. 2 Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. 3 § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden. |
(4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 34 Absatz 5 entsprechend. | |
(5) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass beim Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde. | (4a) 1 Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. 2 Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. 3 Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben. (5) 1 Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass beim Empfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind. 2 Die Feststellung hierüber trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde. |
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