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Änderung § 49 BMG vom 26.11.2014

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§ 49 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2014 geltenden Fassung
§ 49 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Automatisierte Melderegisterauskunft


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder die der Meldebehörde übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. § 40 gilt entsprechend.

(2) Einfache Melderegisterauskünfte können auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden. Die Antwort an den Antragsteller ist verschlüsselt zu übertragen.

(3) Eine einfache Melderegisterauskunft über das Internet kann auch über ein Portal oder mehrere Portale erteilt werden. Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die oberste Landesbehörde. Portale haben insbesondere die Aufgabe,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen. 2 Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder die der Meldebehörde übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.

(2) 1 Einfache Melderegisterauskünfte können auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden. 2 Die Antwort an den Antragsteller ist verschlüsselt zu übertragen.

(3) 1 Eine einfache Melderegisterauskunft über das Internet kann auch über ein Portal oder mehrere Portale erteilt werden. 2 Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. 3 Portale haben insbesondere die Aufgabe,

1. die Anfragenden zu registrieren,

2. die Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an die Meldebehörde oder andere Portale weiterzuleiten,

3. die Antworten entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten,

4. die Zahlung der Gebühren und Auslagen an die Meldebehörden sicherzustellen und

5. die Datensicherheit zu gewährleisten.

vorherige Änderung nächste Änderung

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. der Antragsteller die betroffene Person sowohl mit Familienname oder früheren Namen und mindestens einem Vornamen sowie mit zwei weiteren auf Grund von § 3 Absatz 1, ausgenommen die Nummern 1 bis 4, 7, 10 und 11, gespeicherten Daten bezeichnet hat, wobei für Familienname, frühere Namen und Vornamen eine phonetische Suche zulässig ist, und



1. der Antragsteller die betroffene Person mit ihrem Familiennamen oder einem früheren Familiennamen und mindestens einem jeweils dazugehörigen Vornamen, wobei für Vor- und Familiennamen eine phonetische Suche zulässig ist, sowie entweder mit einer Anschrift oder mit zwei weiteren Daten bezeichnet hat, wobei die Daten nach Absatz 5 Nummer 5 und 9 nicht zusammen verwendet werden dürfen, und

2. die Identität der betroffenen Person durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist.

vorherige Änderung

(5) § 10 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.



(5) Für die weitere Bezeichnung der betroffenen Person nach Absatz 4 Nummer 1 können folgende Daten zusätzlich verwendet werden:

1. Ordensname,

2. Künstlername,

3. Geburtsdatum,

4. Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

5. Geschlecht,

6. Vorname und Familienname des gesetzlichen Vertreters,

7. Einzugsdatum zu einer Anschrift,

8. Auszugsdatum zu einer Anschrift,

9. Familienstand,

10. Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,

11. Vorname und Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners,

12. Sterbedatum,

13. Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(6)
§ 10 Absatz 2 und § 40 gelten entsprechend.

(7) 1 Die anfragende Person oder Stelle nach § 44 Absatz 1 Satz 1 kann für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde verzichten. 2 Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der betroffenen Person und der veranlassenden Stelle nach § 51 Absatz 3 bleibt unberührt.