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Änderung § 43 BMG vom 01.11.2016

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§ 43 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung
§ 43 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43 Datenübermittlungen an die Suchdienste


(Text neue Fassung)

§ 43 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig folgende Daten von den Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, übermitteln:

1. Familienname,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

5. derzeitige und frühere Anschriften,

6. Anschrift am 1. September 1939.

(2) 1 Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben über die in § 43 Absatz 1 genannten Daten hinaus folgende Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln:

1. Geschlecht,

2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,

3. frühere Anschriften,

4. Einzugsdatum und Auszugsdatum.

2 Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die Suchdienste neben den nach § 38 Absatz 4 Satz 1 allen öffentlichen Stellen zur Verfügung stehenden Daten die folgenden verwenden:

1. bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, die letzte frühere Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,

2. Einzugsdatum und Auszugsdatum,

3. derzeitige Staatsangehörigkeiten,

4. Familienstand,

5. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.