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Änderung § 10 BMG vom 29.07.2017

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§ 10 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 10 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Auskunft an die betroffene Person


(Text neue Fassung)

§ 10 Auskunftsrecht der betroffenen Person


vorherige Änderung

(1) 1 Die Meldebehörde hat der betroffenen Person auf Antrag schriftlich Auskunft zu erteilen über

1.
die zu ihr gespeicherten Daten und Hinweise sowie deren Herkunft,

2. die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen und die Arten
der zu übermittelnden Daten sowie

3.
die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und regelmäßiger Datenübermittlungen.

2 Bei Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte Melderegisterauskunft nach § 49 Absatz 1 im Einzelfall ist der
betroffenen Person auf Antrag Auskunft über die Arten der übermittelten Daten und ihre Empfänger zu erteilen. 3 Dies gilt nicht, wenn die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden ist. 4 Die Auskunft nach Satz 2 wird nur innerhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten nach § 40 Absatz 4 erteilt.

(2) 1 Die Auskunft kann auch elektronisch durch Datenübertragung über das Internet erteilt werden. 2 Dabei ist sicherzustellen, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und an die betroffene Person übermittelt werden.

(3) 1 Die Identität des Antragstellers ist mittels des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder mittels eines Identitätsbestätigungsdienstes nach § 6 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit einer sicheren Anmeldung nach § 4 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes zu überprüfen. 2 Alternativ kann die Identität des Antragstellers anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz überprüft werden.



(1) Vor der Erteilung der Auskunft an die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hat die Meldebehörde die Identität der betroffenen Person zu überprüfen.

(2) Sofern die Auskunft elektronisch erteilt wird, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und an die betroffene Person übermittelt werden.

(3) Das bei einer elektronischen Antragstellung erforderliche Vertrauensniveau zum Nachweis der Identität des Antragstellers wird durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 1 Nummer 6 festgelegt.

(heute geltende Fassung)