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Änderung § 54 BMG vom 26.11.2019
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§ 54 BMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 54 BMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnungsanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt oder 2. entgegen § 44 Absatz 4 Nummer 3 Daten erlangt. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 32 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, | |
3. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug oder den Auszug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, | 3. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, |
4. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung ausstellt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5 oder § 25 oder § 28 Absatz 4 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 7. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 den Kapitän oder ein Besatzungsmitglied nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 8. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt, | |
9. entgegen § 30 Absatz 1 einen besonderen Meldeschein nicht bereithält, 10. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1 einen ausgefüllten Meldeschein nicht oder nicht für die dort genannte Dauer aufbewahrt, 11. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 2 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 12. entgegen § 44 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 Daten verwendet oder 13. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 50 Absatz 3 Satz 2 Daten für einen anderen als den dort genannten Zweck verwendet oder wiederverwendet. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. | 9. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht bereithält, 10. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Meldeschein nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder Daten nicht oder nicht mindestens ein Jahr speichert, 11. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. |
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