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Änderung § 24 BMG vom 27.06.2024
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§ 24 BMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung | § 24 BMG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Datenerhebung, Meldebestätigung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5 und 10 genannten Daten erhoben werden. 2 Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c und Nummer 10 genannten Daten erhoben werden. 2 Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind. |
(2) 1 Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche oder, sofern die An- oder Abmeldung elektronisch durchgeführt wird, eine elektronische Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). 2 Diese darf nur folgende Daten enthalten: 1. Familienname, 2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, 3. Doktorgrad, 4. Geburtsdatum, 5. Einzugsdatum oder Auszugsdatum, 6. Datum der An- oder Abmeldung, 7. Anschrift und 8. alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung. |
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