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Änderung § 5 BMG vom 01.11.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 BMG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BMGuaÄndG am 1. November 2016 und Änderungshistorie des BMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 BMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung | § 5 BMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Zweckbindung der Daten | |
(1) 1 Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten nur für die dort genannten Zwecke verarbeiten oder nutzen. 2 Sie haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Daten nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden. (2) 1 Die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Absatz 1 bezeichneten Daten verarbeitet oder genutzt werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. 2 § 34 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass 1. die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Daten nur an die Stellen übermittelt werden dürfen, die für die Vorbereitung und Durchführung der dort genannten Wahlen und Abstimmungen zuständig sind, und | |
(Text alte Fassung) 2. die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Daten nur an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden dürfen. | (Text neue Fassung) 2. 1 die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Daten nur an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden dürfen. 2 Das in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannte Datum zur Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft darf auch an die amtliche Statistik übermittelt werden. |
3 Die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten dürfen nach § 33 auch an die Meldebehörden übermittelt werden. |
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