Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24 BMG vom 01.11.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 BMG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BMGuaÄndG am 1. November 2016 und Änderungshistorie des BMG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 24 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung
§ 24 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Datenerhebung, Meldebestätigung


(1) 1 Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5, 6 und 10 genannten Daten erhoben werden. 2 Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.

(2) 1 Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). 2 Diese darf nur folgende Daten enthalten:

1. Familienname,

(Text alte Fassung)

2. Vornamen,

(Text neue Fassung)

2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

3. Doktorgrad,

4. Geburtsdatum,

5. Einzugsdatum oder Auszugsdatum,

6. Datum der An- oder Abmeldung,

7. Anschrift und

8. alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige