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Änderung § 43 BMG vom 01.11.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 43 BMG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BMGuaÄndG am 1. November 2016 und Änderungshistorie des BMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 43 BMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung | § 43 BMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Datenübermittlungen an die Suchdienste | |
(1) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig folgende Daten von den Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, übermitteln: 1. Familienname, 2. frühere Namen, | |
(Text alte Fassung) 3. Vornamen, | (Text neue Fassung) 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, |
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, 5. derzeitige und frühere Anschriften, 6. Anschrift am 1. September 1939. | |
(2) 1 Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben über die in § 43 Absatz 1 genannten Daten hinaus folgende Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln: | (2) 1 Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus folgende Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln: |
1. Geschlecht, 2. derzeitige Staatsangehörigkeiten, | |
3. frühere Anschriften, 4. Einzugsdatum und Auszugsdatum. | 3. Einzugsdatum und Auszugsdatum. |
2 Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die Suchdienste neben den nach § 38 Absatz 4 Satz 1 allen öffentlichen Stellen zur Verfügung stehenden Daten die folgenden verwenden: | |
1. bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, die letzte frühere Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, | 1. bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, |
2. Einzugsdatum und Auszugsdatum, 3. derzeitige Staatsangehörigkeiten, 4. Familienstand, 5. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. |
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