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Änderung § 14 BMG vom 09.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 14 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Löschung von Daten


(1) 1 Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. 2 Das Gleiche gilt, wenn bereits die Speicherung der Daten unzulässig war.

(2) 1 Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen. 2 Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 und Absatz 2 Nummer 2 sind nach Ablauf des auf den Wegzug oder den Tod des Einwohners folgenden Kalenderjahres zu löschen. 3 Die weiteren Daten weggezogener oder verstorbener Einwohner, die nicht nach § 13 Absatz 1 aufbewahrt werden, sind 30 Tage nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen.

(3) Ist die Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, sind die Daten zu sperren.

(Text alte Fassung)

(4) Die Meldebehörde hat Daten, die nach § 3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, zu löschen, sobald die Gültigkeitsdauer um mehr als drei Monate abgelaufen ist.

(Text neue Fassung)

(4) Die Meldebehörde hat Daten, die nach § 3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, zu löschen, sobald sie von der Ausländerbehörde nach § 90a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde.