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Änderung § 7 BMG vom 26.11.2019
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§ 7 BMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 7 BMG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Meldegeheimnis | |
(Text alte Fassung) (1) Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigt sind, ist es verboten, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. | (Text neue Fassung) (1) Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigt sind, ist es verboten, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. |
(2) 1 Die in Absatz 1 genannten Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber über ihre Pflichten nach Absatz 1 zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten. 2 Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. |
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