Änderung § 9 BMG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 16 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des BMG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 BMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 9 BMG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Rechte der betroffenen Person


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die betroffene Person hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche

1. Auskunft nach § 10,

2. Berichtigung und Ergänzung nach § 12,

3. Löschung nach den §§ 14 und 15,

4. Unterrichtung nach § 45 Absatz 2,

5. Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2 und § 50 Absatz 5 sowie von Auskunftssperren nach § 51 und bedingten Sperrvermerken nach § 52,

6. Abgabe von Erklärungen nach § 44 Absatz 3 Satz 2.

2 Rechte, die der betroffenen Person nach anderen Vorschriften zustehen, bleiben unberührt.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed