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Änderung § 9 BMG vom 26.11.2019
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§ 9 BMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 9 BMG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 9 Rechte der betroffenen Person | (Text neue Fassung)§ 9 (aufgehoben) |
1 Die betroffene Person hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche 1. Auskunft nach § 10, 2. Berichtigung und Ergänzung nach § 12, 3. Löschung nach den §§ 14 und 15, 4. Unterrichtung nach § 45 Absatz 2, 5. Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2 und § 50 Absatz 5 sowie von Auskunftssperren nach § 51 und bedingten Sperrvermerken nach § 52, 6. Abgabe von Erklärungen nach § 44 Absatz 3 Satz 2. 2 Rechte, die der betroffenen Person nach anderen Vorschriften zustehen, bleiben unberührt. |
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