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Artikel 1 - Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)

G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 1 Bundesmeldegesetz


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2015 BMG mWv. 26. November 2014

(gesamter Text siehe Bundesmeldegesetz - BMG)



 
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Frühere Fassungen von Artikel 1 MeldFortG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2014Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens
vom 20.11.2014 BGBl. I S. 1738

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 1 MeldFortG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MeldFortG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MeldFortG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 MeldFortG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 26.11.2014)
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2015 in Kraft. In Artikel 1 treten die §§ 55 bis 57 am 26. November 2014 in Kraft. Das Melderechtsrahmengesetz in ...