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Änderung § 2 Gesetz über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde vom 08.11.2006

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Änderung und Ergänzung des Planes


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Plan nach § 1 unter Einhaltung der Grundzüge der Planung zu ändern, soweit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Tatsachen bekannt werden, die der Ausführung des Vorhabens nach den getroffenen Festsetzungen entgegenstehen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat dabei eine Abwägung aller betroffenen Belange vorzunehmen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Plan nach § 1 unter Einhaltung der Grundzüge der Planung zu ändern, soweit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Tatsachen bekannt werden, die der Ausführung des Vorhabens nach den getroffenen Festsetzungen entgegenstehen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat dabei eine Abwägung aller betroffenen Belange vorzunehmen.

(2) Die nach dem Bundesbahngesetz für Planfeststellungen zuständige Behörde hat zusätzliche Regelungen zu treffen,

1. soweit ihr die abschließende Entscheidung in dem Plan nach § 1 oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorbehalten ist,

2. wenn nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem Plan nach § 1 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 entsprechenden Anlagen auf die benachbarten Grundstücke erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auftreten und der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangt, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen,

3. soweit es sich um Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung handelt.

Auf das Verfahren finden die für die Planfeststellung geltenden Vorschriften Anwendung.

(3) Über die Gültigkeit der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 entscheidet auf Antrag das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung.




 
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