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Änderung § 3 Gesetz über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde vom 25.04.2006
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 209 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Enteignungsverfahren, Enteignungsentschädigung, gerichtliches Verfahren | |
(1) Die Enteignung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland - Sondervermögen Deutsche Reichsbahn - ist zulässig, soweit sie zur Ausführung des Planes nach den §§ 1 und 2 notwendig ist. (2) Das Enteignungsverfahren richtet sich nach den §§ 104 bis 122 des Baugesetzbuchs mit der Maßgabe, daß für die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116) § 4 dieses Gesetzes gilt. (3) Für die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs. | |
(Text alte Fassung) (4) Für das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 13 des Rechtspflegeanpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147) entsprechend. | (Text neue Fassung) (4) Für das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuchs entsprechend. |
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