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Artikel 3 - Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz (UVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2013 SGB VIII § 59

§ 59 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings oder seines gesetzlichen Rechtsnachfolgers zu beurkunden, sofern der Abkömmling zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,".

2.
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „(§ 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" die Wörter „, auch des gesetzlichen Rechtsnachfolgers," eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 UVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG)
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3464
Artikel 1 KJVVG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108) geändert worden ist, wird wie folgt ...